Sie haben vom Renovierungsprofi Rainer Vogel Handwerksarbeiten durchführen lassen.
Das ist nicht nur gut für den eigenen Wohnkomfort und Werterhalt Ihrer Immobilie, sondern sichert auch Arbeitsplätze in Deutschland. Und das ist dem Staat eine beachtliche Förderung wert.
Seit 2006 können nicht nur Aufwendungen für "haushaltsnahe Dienstleistungen"
steuerlich geltend gemacht werden sondern zusätzlich auch die meisten Handwerkerleistungen
(§ 35a EStG).
Den Bonus bekommt wer?
Jeder Steuer zahlende, private Haushalt in Deutschland kann den Anspruch
geltend machen, egal ob Eigentümer oder Mieter.
Der Anspruch für den Wohneigentümer beschränkt sich auf "zu eigenen Wohnzwecken" genutzte Immobilien.
Steuerbonus gilt dafür!
Gefördert werden alle handwerklichen Leistungen für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen an Wohnungen, Häusern oder Grundstücken. Dazu zählt beispielsweise der Einbau neuer Fenster, Heizungen oder Fußböden, der Ausbau von Dachboden oder Keller, Modernisieren des Badezimmers, Elektroarbeiten oder das Pflastern der Terrasse und vieles mehr. Berücksichtigt werden jedoch nur die Arbeits- und Anfahrtskosten, keine Materialkosten.
Wie berechnet sich der
Steuerbonus?
Der Steuerbonus beträgt 20% der in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich der darauf entfallenden
Mehrwertsteuer. Begrenzt ist die Förderung auf 1200 € pro Jahr und Haushalt.
So kommen Sie an den Steuerbonus
Bei der Abgabe der Steuererklärung machen Sie Ihre Kosten geltend. Dazu müssen Sie die Handwerkerrechnung und Zahlungs-Belege (z. B. einen Kontoauszug) vorweisen. Dann wird der Bonus direkt mit Ihrer Steuerschuld verrechnet. Im Unterschied zu Sonderausgaben oder Werbungskosten mindert dieser Betrag also nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Ein echter Vorteil!
Beachten Sie, dass die Rechnungen nicht mehrfach geltend gemacht werden können. Eventuell ergeben sich Überschneidungen zu anderen steuerlichen Behandlungen, wie zum Beispiel als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben (z.B. Denkmalschutz) oder außergewöhnliche Belastungen (Hochwasserschäden).
Das sollten Sie beachten
Die Leistung muss nach dem 01.01.2006 begonnen worden sein. Die abschließende Rechnung muss den Lohnanteil
und die darauf entfallende Mehrwertsteuer separat ausgewiesen sein. Die Rechnungen der Firmen darf nicht bar beglichen werden, sondern per Überweisung.
Ein Beispiel
Otto Normalverbraucher lässt seine Wohnung renovieren. Die Rechnung beläuft sich auf 6.000 € inkl.
Mehrwertsteuer, davon 2.000 € für Material und 4.000 € Arbeitslohn. Herr Normalverbraucher rechnet nach: seine Steuerschuld sinkt um 800 Euro (20% von 4.000 € Arbeitslohn). Der jährliche Höchstbetrag
von 1200 € für die Förderung ist damit noch nicht ausgeschöpft. Herr Normalverbraucher lässt sich von mir gleich einen neuen Fußboden legen. Den Lohnanteil in der Höhe von 2.000 € seiner zweite
Rechnung kann er ebenfalls zu 20% mit seiner Steuerschuld verrechnen. Macht nochmals 400 € Steuerbonus. In Summe 1200 € als Steuerbonus gespart! So berechnet sich der Steuerbonus. Der Steuerbonus
beträgt 20% der in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begrenzt ist die Förderung auf 1200 € pro Jahr und Haushalt.